San Andreas Vehicle Code (SAVC)

Verkehrsregeln & Vorschriften für den öffentlichen Straßenverkehr in San Andreas.

Hinweis
Lies die SAVC sorgfältig. Diese Seite ist als Nachschlagewerk für den Theorie-Test gedacht.

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Tipp: Du kannst nach Paragraphen wie „7.2“ oder nach Schlüsselwörtern wie „Stoppschild“ suchen.

§1 Geltungsbereich

1.1. Dieser Fahrzeugcode gilt für alle Personen im öffentlichen Straßenverkehr des Staates San Andreas, einschließlich des Küstengebiets.
1.2. Verstöße gegen diesen Code werden nach dem Straf- und Ordnungsrecht behandelt.

§2 Eigentum, Besitz und Verantwortung

2.1. Eigentümer ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist.
2.2. Besitzer ist die Person, die das Fahrzeug aktuell führt oder kontrolliert.
2.3. Eigentümer und Besitzer tragen gemeinsame Verantwortung für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs.
2.4. Bei Diebstahl ist das Fahrzeug unverzüglich zu melden. Unterbleibt dies, kann eine Mithaftung entstehen.

§3 Zulassung und Kennzeichen

3.1. Jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, muss zugelassen sein.
3.2. Fahrzeuge mit Halterung für ein Kennzeichen müssen ein offizielles Kennzeichen tragen.
3.3. Fahrzeuge ohne Kennzeichenhalterung dürfen ohne Kennzeichen geführt werden, können jedoch jederzeit zur Prüfung der Fahrgestellnummer angehalten werden.
3.4. Das Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs ist unzulässig.

§4 Fahrerlaubnis

4.1. Wer ein Fahrzeug führt, benötigt eine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse.
4.2. Die Fahrerlaubnis ist auf Verlangen vorzulegen.
4.3. Bei offensichtlicher Fahruntüchtigkeit (z. B. Alkohol, Drogen) kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden.
4.4. Ein dauerhafter oder längerfristiger Entzug erfolgt nur durch Gericht.

§5 Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

5.1. Fahrzeuge müssen in einem verkehrssicheren Zustand sein.
5.2. Die Beleuchtung muss funktionsfähig sein und bei Dunkelheit/Wetterlage eingeschaltet werden.
5.3. Fahrzeuge müssen mit intakten Reifen ausgerüstet sein.
5.4. Fahrzeuge dürfen nicht so verändert werden, dass dadurch die Sicherheit anderer gefährdet wird.
5.5. Panzerungen oder Waffen an Fahrzeugen sind verboten.

§6 Allgemeine Verkehrsregeln

6.1. Auf allen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot.
6.2. Gefährliche Fahrmanöver (z. B. unnötiges Driften, extrem schnelles Beschleunigen) sind unzulässig.
6.3. Fahrzeuge sind stets so zu führen, dass andere nicht gefährdet werden.

§7 Geschwindigkeit

7.1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:
7.1.1. Innerorts: 60 mph
7.1.2. Außerorts: 90 mph
7.2. Auf Highways und Freeways: 120 mph
7.2.1. Mindestgeschwindigkeit: 50 mph
7.3. Eine Toleranz von 5 mph ist zu berücksichtigen.
7.4. Die Geschwindigkeit ist stets den Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen anzupassen.

§8 Vorfahrtsregeln

8.1. Vorfahrt ergibt sich aus Beschilderung; ansonsten rechts vor links.
8.2. Wer aus Einfahrten, privaten Grundstücken, Feld- oder Waldwegen kommt, hat keine Vorfahrt.
8.3. Schienenverkehr hat immer Vorfahrt.
8.4. Highways sind grundsätzlich vorfahrtberechtigt.

§9 Einsatzfahrzeuge

9.1. Fahrzeuge mit Blaulicht und Signalhorn haben Vorrang.
9.2. Diese dürfen Verkehrsregeln überschreiten, wenn dadurch keine Personen gefährdet werden.
9.3. Missbrauch von Blaulicht/Sirene ist unzulässig.

§10 Halten und Parken

10.1. Halten bedeutet Stillstand bis zu drei Minuten.
10.2. Parken bedeutet Stillstand länger als drei Minuten oder Verlassen des Fahrzeugs.
10.3. Parken ist so vorzunehmen, dass kein Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird.
10.4. Parkflächen vor Dienstgebäuden von Polizei und Justiz sind für Dienstfahrzeuge reserviert.
10.5. Halteverbote können auch mit einem roten Randstein gekennzeichnet werden.

§11 Fußgänger und Tiere

11.1. Fußgänger nehmen am Verkehr teil und dürfen diesen nicht gefährden.
11.2. Tierhalter müssen sicherstellen, dass Tiere keine Verkehrsgefahr darstellen.

§12 Promillegrenze und Fahrtüchtigkeit

12.1. Die Fahrtüchtigkeit ist getrübt, wenn Ausfallerscheinungen beim Fahrzeugführer beobachtet werden können. Der Blutalkoholwert ist davon unabhängig.
12.2. Personen unter 21 Jahren dürfen einen maximalen Blutalkoholwert von 0.01 ‰ nicht überschreiten.
12.3. Personen, die gewerblich Fahrzeuge führen, dürfen einen maximalen Blutalkoholwert von 0.01 ‰ nicht überschreiten.
12.4. Personen, die Fahrzeuge führen und nicht unter 12.2. oder 12.3. fallen, dürfen einen maximalen Blutalkoholwert von 0.08 ‰ nicht überschreiten.

§13 Fahrräder und leichte Fahrzeuge

13.1. Fahrradfahrer und Nutzer kleiner motorisierter Fahrzeuge unterliegen denselben Verkehrsregeln.
13.2. Die Promillegrenzen gelten gleichermaßen.

§14 Unfälle

14.1. Bei einem Unfall sind Beteiligte verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und ihre Identität zu klären.
14.2. Ist ein Anspruch oder Schaden zu klären, kann die Polizei verständigt werden.
14.3. Das Verlassen des Unfallortes ohne Einigung oder Freigabe ist unzulässig.

§15 Verkehrszeichen und Markierungen

15.1. Verkehrszeichen, Spurmarkierungen und Abbiegevorschriften sind zu beachten.
15.2. Ein Stoppschild verpflichtet zum vollständigen Halt.
15.3. Durchgezogene Linien dürfen nicht überfahren werden.
15.4. Einbahnstraßen dürfen nur in Fahrtrichtung befahren werden.
15.5. Polizeiliche Anweisungen stehen über allen Verkehrszeichen.
15.6. Ampel sind zu missachten.

§16 Flug- und Wasserfahrzeuge

16.1. Für Flug- und Wasserfahrzeuge gelten entsprechende Lizenzpflichten.
16.2. Starten/Landen ist nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
16.3. Flugverbots- und Sperrzonen sind einzuhalten.
16.4. Das Alkohol- und Drogenverbot gilt entsprechend.
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